Auskunftsrechte

Nach dem Artikel 15, 1 DSGVO haben Betroffene Personen einen Anspruchstitel von Verantwortlichen (für eine Datenverarbeitung) eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende Daten verarbeitet wurden oder werden. Dann nämlich besitzen diese betroffenen Personen ein Auskunftsrecht über diese Daten und darüber hinausgehende Informationen zu deren Verarbeitung. Die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen müssen

mitteilen ob überhaupt Daten über die anfragende Person vorhanden sind und wenn ja, dann müssen folgende Informationen erteilt werden:

- Zweck: Warum werden diese Daten verarbeitet
- Kategorie: Welche Daten werden verarbeitet
- Empfänger: An wen werden diese Daten übermittelt
- Dauer: Wie lange werden die Daten gespeichert
- Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung
- Recht auf Widerspruch
- Beschwerderecht bei der Auskunftsbehörde (und welche Behörde zuständig ist)
- Datenherkunft
- Datenübermittlung an Drittländer

Inwischen gibt es Webseiten wie z.B. "Ship your Enimies" (extra ohne Link), die vorbereitete Formulare bereithalten, um an Verantwortliche Stellen Auskunftsanfragen zu stellen.

Datenschutz Brock rät: Seien Sie also auf solche Anfragen vorbereitet.