Verfahrensbeschreibungen

Verfahrensbeschreibungen: In Artikel 30 der DS-GVO ist geregelt, dass der Verantwortliche der Datenverabrietung ein Verzeichnis der Verbeitungstätigkeiten führen muss. Dieses wurde früher "Verfahrensverzeichnis" genannt. Im Unterschied zum Bundesdatenschutzgesetz sieht die DS-GVO kein öffentliches Verfahrensverzeichnis vor. Das Verzeichnis soll im Falle einer Überprüfung durch die Aufsichtsbehörden dafür sorgen, dass die Verfahren schnell benannt und von der Aufsichtsbehörde kontrolliert werden können.