T-O-Ms:
Nach Art. 32 DS-GVO sind Verantwortliche und Auftragsverarbeiter verpflichtet geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (kurz: TOM) zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

 



Verfahrensbeschreibungen:
Bei Verfahrensbeschreibungen geht es darum, dass man erfasst, welche Daten überhaupt verarbeitet werden. Dazu sollen werden der Zweck, die Rechtsgrundlage, die Speicherdauer sowie die Rechtsgrundlage der Datenerfassung benannt werden.

 



Risiko-Folgenabschätzungen:
Hier geht es um die Folgenabschätzung eines Datenmissbrauchs: Was würde passieren, wenn die Daten in falsche Hände geraten würden? Im Datenschutz-Sprech wird das "Datenschutz-Folgenabschätzung" genannt. Aus der Analyse sollen entsprechend angemessene Maßnahmen abgeleitet werden.

 



Neuland:
Datenschutz im Internet: Webseitenbetreibern werden bestimmte Pflichten auferlegt, um den Datenschutz der Seitenbesucher zu gewährleisten. Hier geht es um das Erfüllen dieser Auflagen.

BitCoin ist immer noch die Nr. 1 bei Crypto-Währungen im Darknet

Nach dem neuen EUROPOL CyberCrime-Report 2019 (PDF, ca. 8 MB. "Internet Organised Crime Threat Assessment"
 aka ("IOCTA")) ist BitCoin immer noch die beliebteste Darknet Crypto-Währung (S. 46). ABER (!) es ist auch eine Hinwendung zu anderen noch mehr Datenschutz (!!!) bietenden Crypto-Währungen festzustellen (ich vermute mal, dass es sich um "MONERO" handelt).

Datenschutz Bochum meint: Die Ganoven sind auf der Höhe der Zeit und schätzen den Datenschutz.