T-O-Ms:
Nach Art. 32 DS-GVO sind Verantwortliche und Auftragsverarbeiter verpflichtet geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (kurz: TOM) zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

 



Verfahrensbeschreibungen:
Bei Verfahrensbeschreibungen geht es darum, dass man erfasst, welche Daten überhaupt verarbeitet werden. Dazu sollen werden der Zweck, die Rechtsgrundlage, die Speicherdauer sowie die Rechtsgrundlage der Datenerfassung benannt werden.

 



Risiko-Folgenabschätzungen:
Hier geht es um die Folgenabschätzung eines Datenmissbrauchs: Was würde passieren, wenn die Daten in falsche Hände geraten würden? Im Datenschutz-Sprech wird das "Datenschutz-Folgenabschätzung" genannt. Aus der Analyse sollen entsprechend angemessene Maßnahmen abgeleitet werden.

 



Neuland:
Datenschutz im Internet: Webseitenbetreibern werden bestimmte Pflichten auferlegt, um den Datenschutz der Seitenbesucher zu gewährleisten. Hier geht es um das Erfüllen dieser Auflagen.

Snapchat und die Privatsphäre (2019)

Gerade kommt hier ein Bericht herein, dass es bei Snapchat für Mitarbeiter möglich gewesen sein soll private Nachrichten der Benutzer mitzulesen. Snapchat ist eine Smartpohne-App der Kategorie "Instant Messenger", bei der Bild- und Videonachrichten mit Emojis "verschönert" werden können. Zum MItlesen haben die Mitarbeiter ein Programm namens "SnapLion" verwendet. Es hat sich angeblich um vier Mitarbeiter gehandelt, die zwischenzeitlich entlassen worden sind. Eigentlich war das Tool dafür vorgesehen, im Falle von behördlichen Auflagen derartige Benutzerinformationen auszulesen.

Datenschutz Brock meint: Gehen Sie niemals davon aus, dass bei dem Benutzen derartiger Tools Vertraulichkeit herrscht.