T-O-Ms:
Nach Art. 32 DS-GVO sind Verantwortliche und Auftragsverarbeiter verpflichtet geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (kurz: TOM) zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

 



Verfahrensbeschreibungen:
Bei Verfahrensbeschreibungen geht es darum, dass man erfasst, welche Daten überhaupt verarbeitet werden. Dazu sollen werden der Zweck, die Rechtsgrundlage, die Speicherdauer sowie die Rechtsgrundlage der Datenerfassung benannt werden.

 



Risiko-Folgenabschätzungen:
Hier geht es um die Folgenabschätzung eines Datenmissbrauchs: Was würde passieren, wenn die Daten in falsche Hände geraten würden? Im Datenschutz-Sprech wird das "Datenschutz-Folgenabschätzung" genannt. Aus der Analyse sollen entsprechend angemessene Maßnahmen abgeleitet werden.

 



Neuland:
Datenschutz im Internet: Webseitenbetreibern werden bestimmte Pflichten auferlegt, um den Datenschutz der Seitenbesucher zu gewährleisten. Hier geht es um das Erfüllen dieser Auflagen.

Bussgeldpraxis nach Einführung der DSGVO (2019)

Nach einem Bericht der Zeitschrift "Die Welt" haben die Bundesländer nach der Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 18. Mai 2018 insgesamt Bussgelder in Höhe von knapp 500.00 EUR verhängt. Der höchste Betrag wurde in Baden-Württemberg verhängt. Dort waren Gesundheitsdaten im Internet veröffentlicht worden.

Datenschutz Brock rät: Bringen Sie Ihre IT-Prozesse auf den Stand, damit Ihnen Bussgelder erspart bleiben.