T-O-Ms:
Nach Art. 32 DS-GVO sind Verantwortliche und Auftragsverarbeiter verpflichtet geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (kurz: TOM) zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

 



Verfahrensbeschreibungen:
Bei Verfahrensbeschreibungen geht es darum, dass man erfasst, welche Daten überhaupt verarbeitet werden. Dazu sollen werden der Zweck, die Rechtsgrundlage, die Speicherdauer sowie die Rechtsgrundlage der Datenerfassung benannt werden.

 



Risiko-Folgenabschätzungen:
Hier geht es um die Folgenabschätzung eines Datenmissbrauchs: Was würde passieren, wenn die Daten in falsche Hände geraten würden? Im Datenschutz-Sprech wird das "Datenschutz-Folgenabschätzung" genannt. Aus der Analyse sollen entsprechend angemessene Maßnahmen abgeleitet werden.

 



Neuland:
Datenschutz im Internet: Webseitenbetreibern werden bestimmte Pflichten auferlegt, um den Datenschutz der Seitenbesucher zu gewährleisten. Hier geht es um das Erfüllen dieser Auflagen.

Die Erkennung von Passfälschungen und der Datenschutz (Berlin, 2019)

Nach einem Bericht der Berliner Zeitung vom 1. September 2019 soll in der Berlin der Kampf um die Erkennung gefälschter Pässe am Datenschutz scheitern. Die Zeitung berichtet, dass nach der Anschaffung von Pass-Scannern festgestellt wurde, dass die mit den Scannern verbundenen PCs bestimmte Sicherheitsanforderungen nicht erfüllten. Die Scanner sollen (angeblich) gut funktionieren und 11 von 12 gefälschten Pässen erkennen. Die Schäden, die dem Land Berlin durch die Verwendung von gefälschten Pässen entstehen sollen pro Jahr im Bereich von 20-40k EUR liegen.

Datenschutz Bochum meint: Machen Sie sich frühzeitig Gedanken um Ihr Datenschutzkonzept, damit Ihnen so etwas nicht passiert.