T-O-Ms:
Nach Art. 32 DS-GVO sind Verantwortliche und Auftragsverarbeiter verpflichtet geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (kurz: TOM) zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.
Verfahrensbeschreibungen:
Bei Verfahrensbeschreibungen geht es darum, dass man erfasst, welche Daten überhaupt verarbeitet werden. Dazu sollen werden der Zweck, die Rechtsgrundlage, die Speicherdauer sowie die Rechtsgrundlage der Datenerfassung benannt werden.
Risiko-Folgenabschätzungen:
Hier geht es um die Folgenabschätzung eines Datenmissbrauchs: Was würde passieren, wenn die Daten in falsche Hände geraten würden? Im Datenschutz-Sprech wird das "Datenschutz-Folgenabschätzung" genannt. Aus der Analyse sollen entsprechend angemessene Maßnahmen abgeleitet werden.
Neuland:
Datenschutz im Internet: Webseitenbetreibern werden bestimmte Pflichten auferlegt, um den Datenschutz der Seitenbesucher zu gewährleisten. Hier geht es um das Erfüllen dieser Auflagen.
Die Internationale Arbeitsgruppe zum Datenschutz in der Telekommunikation (englisch: International Working Group on Data Protection in Telecommunications – IWGDPT, auch bekannt als „Berlin Group“) setzt sich aus Vertretern von Datenschutzbehörden und Organisationen aus aller Welt, die sich mit dem Schutz der Privatsphäre beschäftigen zusammen. Sie wurde 1983 gegründet. Seit ihrer Gründung hat die Arbeitsgruppe eine
Am 8. Mai hat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Ulrich Kelber, seinen 27. Tätigkeitsbericht vorgelegt. Der Bericht war maßgeblich von den Vorbereitungen auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und deren Umsetzung ab dem 25. Mai 2018 geprägt.
Wussten Sie eigentlich, dass die DSGVO eine eigene Webseite hat? Unter https://dsgvo-gesetz.de/ können Sie alle Artikel nachlesen. Interessant sind auch die Erwägungsgründe. Das sind Überlegungen die bei der Formulierung der einzelnen Artikel zu Grunde lagen. Diese findet man hier: https://dsgvo-gesetz.de/erwaegungsgruende/
Datenschutz Brock rät: Wenn Sie mal nicht gut schlafen können ...
Der Berliner Datenschutzbeauftragte hat die N26 mit einem Bussgeld von 50.000 EUR belegt. N26 ist eine junge "App-Bank". Die Bank hat keine Filialen und wickelt Bankgeschäfte im Web oder per App ab. N26 soll Listen geführt haben, auf den die Daten ehemaliger Kunden gelistet waren. Das Anlagen solcher Listen ist nicht zulässig. N26 soll diese Praxis inzwischen eingestellt haben.
Datenschutz Brock rät: Prüfen Sie beim Anlegen und Führen solcher Daten die datenschutzrechtlichen Grundlagen.